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Art. 1 § 29

Fassungen
10.10.1954 bis 31.07.2009 — BGBl. Nr. 223/1954 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2910.10.195431.07.2009 BGBl. Nr. 223/1954 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

10.10.1954BGBl. Nr. 223/1954

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Heimarbeitskommission hat binnen einer Woche nach Einlangen der Anzeige vom Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages durch Kündigung beziehungsweise nach dem im Paragraph 49, Absatz 3 und 4 des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Tage das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. In der Kundmachung sind Datum und Nummer der „Wiener Zeitung“, in der der Abschluß des Heimarbeitsgesamtvertrages seinerzeit kundgemacht worden ist, und der Tag des Erlöschens des Heimarbeitsgesamtvertrages anzuführen. Vor der Kundmachung des Erlöschens eines Heimarbeitsgesamtvertrages durch Kündigung hat sich die Heimarbeitskommission in geeigneter Weise Gewißheit über die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu verschaffen.
  2. Absatz 2,Die Heimarbeitskommission hat das Erlöschen eines Heimarbeitsgesamtvertrages unter Angabe des Datums der Kundmachung den im Paragraph 27, Absatz 2, zweiter Satz angeführten Stellen mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2013

Gesetzesnummer

10008143

Dokumentnummer

NOR12093148

Alte Dokumentnummer

N6195427542L