Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1954Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 29Artikel eins, Paragraph 29
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 74/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,).
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die Heimarbeitskommission hat binnen einer Woche nach Einlangen der Anzeige vom Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages durch Kündigung beziehungsweise nach dem im § 49 Abs. 3 und 4 des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Tage das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. In der Kundmachung sind Datum und Nummer der „Wiener Zeitung“, in der der Abschluß des Heimarbeitsgesamtvertrages seinerzeit kundgemacht worden ist, und der Tag des Erlöschens des Heimarbeitsgesamtvertrages anzuführen. Vor der Kundmachung des Erlöschens eines Heimarbeitsgesamtvertrages durch Kündigung hat sich die Heimarbeitskommission in geeigneter Weise Gewißheit über die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu verschaffen.Die Heimarbeitskommission hat binnen einer Woche nach Einlangen der Anzeige vom Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages durch Kündigung beziehungsweise nach dem im Paragraph 49, Absatz 3 und 4 des Heimarbeitsgesetzes bezeichneten Tage das Erlöschen des Heimarbeitsgesamtvertrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. In der Kundmachung sind Datum und Nummer der „Wiener Zeitung“, in der der Abschluß des Heimarbeitsgesamtvertrages seinerzeit kundgemacht worden ist, und der Tag des Erlöschens des Heimarbeitsgesamtvertrages anzuführen. Vor der Kundmachung des Erlöschens eines Heimarbeitsgesamtvertrages durch Kündigung hat sich die Heimarbeitskommission in geeigneter Weise Gewißheit über die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu verschaffen.
(2)Absatz 2,Die Heimarbeitskommission hat das Erlöschen eines Heimarbeitsgesamtvertrages unter Angabe des Datums der Kundmachung den im § 27 Abs. 2 zweiter Satz angeführten Stellen mitzuteilen.Die Heimarbeitskommission hat das Erlöschen eines Heimarbeitsgesamtvertrages unter Angabe des Datums der Kundmachung den im Paragraph 27, Absatz 2, zweiter Satz angeführten Stellen mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013
Dokumentnummer
NOR12093148
Alte Dokumentnummer
N6195427542L